Strafprozessordnung (StPO)
§ 322a
Über die Annahme einer Berufung (§ 313) entscheidet das Berufungsgericht durch Beschluß. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Der Beschluß, mit dem die Berufung angenommen wird, bedarf keiner Begründung.
Hinweis: Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149). Es wird keine Gewähr für Aktualität,
Vollständigkeit oder inhaltliche Richtigkeit der bereitgestellten Informationen übernommen.
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Literaturempfehlung zu § 322a StPO
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