Strafprozessordnung
§ 34 StPO - Begründung anfechtbarer und ablehnender Entscheidungen
Die durch ein Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen sowie die, durch welche ein Antrag abgelehnt wird, sind mit Gründen zu versehen.
Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639). Alle Angaben ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für
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