§ 490 StPO
Errichtungsanordnung für automatisierte Dateisysteme
Der Verantwortliche legt für jedes automatisierte Dateisystem in einer Errichtungsanordnung mindestens fest:
- 1.
- die Bezeichnung des Dateisystems,
- 2.
- die Rechtsgrundlage und den Zweck des Dateisystems,
- 3.
- den Personenkreis, über den Daten in dem Dateisystem verarbeitet werden,
- 4.
- die Art der zu verarbeitenden Daten,
- 5.
- die Anlieferung oder Eingabe der zu verarbeitenden Daten,
- 6.
- die Voraussetzungen, unter denen in dem Dateisystem verarbeitete Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden,
- 7.
- Prüffristen und Speicherungsdauer.
Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2022 (BGBl. I S. 571) Alle Angaben ohne Gewähr.