Straßenverkehrsgesetz (StVG)
§ 44 Löschung der Daten in den Fahrzeugregistern
(1) Die nach § 33 Abs. 1 und 2 gespeicherten Daten sind in den Fahrzeugregistern spätestens zu löschen, wenn sie für die Aufgaben nach § 32 nicht mehr benötigt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch alle übrigen zu dem betreffenden Fahrzeug gespeicherten Daten zu löschen.
(2) Die Daten über Fahrtenbuchauflagen (§ 33 Abs. 3) sind nach Wegfall der Auflage zu löschen.
Hinweis: Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2009.. Es wird keine Gewähr für Aktualität,
Vollständigkeit oder inhaltliche Richtigkeit der bereitgestellten Informationen übernommen.
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