Urheberrechtsgesetz
§ 18 UrhG - Ausstellungsrecht
Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen.
Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2014). Alle Angaben ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für
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