§ 17 VwGO
											
											
											
										Bei den Verwaltungsgerichten können auch folgende Richter verwendet werden:
- 1.
 - Richter auf Probe,
 - 2.
 - Richter kraft Auftrags und
 - 3.
 - Richter auf Zeit.
 
															Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) Alle Angaben ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen.