Verwaltungsgerichtsordnung
§ 20 VwGO -
Der ehrenamtliche Richter muß Deutscher sein. Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben.
Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151). Alle Angaben ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für
Aktualität, Vollständigkeit oder inhaltliche Richtigkeit der bereitgestellten Informationen übernommen.