Zivilprozessordnung
§ 510a ZPO - Inhalt des Protokolls
Andere Erklärungen einer Partei als Geständnisse und Erklärungen über einen Antrag auf Parteivernehmung sind im Protokoll festzustellen, soweit das Gericht es für erforderlich hält.
Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54). Alle Angaben ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für
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