Zivilprozessordnung
§ 535 ZPO - Gerichtliches Geständnis
Das im ersten Rechtszuge abgelegte gerichtliche Geständnis behält seine Wirksamkeit auch für die Berufungsinstanz.
Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54). Alle Angaben ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für
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