§ 543 ZPO
Zulassungsrevision
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie
- 1.
- das Berufungsgericht in dem Urteil oder
- 2.
- das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
- 2.
- die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959). Alle Angaben ohne Gewähr.