Zivilprozessordnung
§ 718 ZPO - Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit
(1) In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu verhandeln und zu entscheiden.
(2) Eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassenen Entscheidung findet nicht statt.
Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54). Alle Angaben ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für
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