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SACHENRECHT
Besitzer, unmittelbarer
Unmittelbarer Besitzer ist gemäß §§ 854, 855 BGB derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft selbst oder durch einen Besitzdiener ausübt.
Weitere Begriffe und Definitionen
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Besitzer
Besitzer ist gemäß § 854 I BGB, wer die tatsächliche Sachherrschaft getragen von einem Besitzwillen (...) -
Besitzer, mittelbarer
Mittelbarer Besitzer ist derjenige, der die Sachherrschaft durch einen unmittelbaren Besitzer (einen sog. Besitzmittler) für sich ausüben (...) -
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