Definition Besitzer, unmittelbarer

Sonntag, 1. August 2010|69 User Online

Zivilrecht - Sachenrecht

Besitzer, unmittelbarer

Unmittelbarer Besitzer ist gemäß §§ 854, 855 BGB derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft selbst oder durch einen Besitzdiener ausübt.


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