Rechtswörterbuch > E > Erbschaft
ERBRECHT
Erbschaft
Die Erbschaft ist das Vermögen des Erblassers, das mit dessen Tod auf die Erben übergeht. Die Erbschaft umfasst sämtliche vermögensrechtliche Positionen mit Aktiva und Passiva.
Höchstpersönliche Rechtspositionen sind grundsätzlich unvererblich.
Weitere Begriffe und Definitionen
-
Erbschaft, Annahme
Der Anfall der Erbschaft gemäß § 1942 BGB ist insofern vorläufig, als der Erbe ein Ausschlagungsrecht hat. Es besteht eine sogenannte vorläufige (...) -
Erbschaft, Ausschlagung
Der Anfall der Erbschaft gemäß § 1942 BGB ist insofern vorläufig, als der Erbe ein Ausschlagungsrecht hat. Es besteht eine sogenannte vorläufige (...) -
Erbe
Erbe ist diejenige Person, auf die mit dem Erbfall die Gesamtheit der vererblichen privaten Rechtsbeziehungen (...) -
Alle Einträge anzeigen
Mit dem Begriff "Erbschaft" sind weitere ähnliche oder verwandte Artikel, Rechtsbegriffe und Definitionen aus dem Rechtswörterbuch verknüpft.
Zugehörige Gesetze und Normen
- § 1922 BGB - Gesamtrechtsnachfolge
(1) Mit dem Tod einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. (2) Auf den (...) - § 1942 BGB - Anfall und Ausschlagung der Erbschaft
(1) Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft). (2) Der Fiskus kann die ihm (...) -
Alle Gesetze anzeigen
Mit dem Begriff "Erbschaft" sind weitere Normen und Gesetze verknüpft. Alle relevanten Einträge aus dem Rechtswörterbuch anzeigen.
