Erbschaft Definition

Sonntag, 5. Februar 2012 | 152 User Online

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ERBRECHT

Erbschaft

Die Erbschaft ist das Vermögen des Erblassers, das mit dessen Tod auf die Erben übergeht. Die Erbschaft umfasst sämtliche vermögensrechtliche Positionen mit Aktiva und Passiva.
Höchstpersönliche Rechtspositionen sind grundsätzlich unvererblich.


Weitere Begriffe und Definitionen


  1. Erbschaft, Annahme
    Der Anfall der Erbschaft gemäß § 1942 BGB ist insofern vorläufig, als der Erbe ein Ausschlagungsrecht hat. Es besteht eine sogenannte vorläufige (...)
  2. Erbschaft, Ausschlagung
    Der Anfall der Erbschaft gemäß § 1942 BGB ist insofern vorläufig, als der Erbe ein Ausschlagungsrecht hat. Es besteht eine sogenannte vorläufige (...)
  3. Erbe
    Erbe ist diejenige Person, auf die mit dem Erbfall die Gesamtheit der vererblichen privaten Rechtsbeziehungen (...)
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Zugehörige Gesetze und Normen

  1. § 1922 BGB - Gesamtrechtsnachfolge
    (1) Mit dem Tod einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. (2) Auf den (...)
  2. § 1942 BGB - Anfall und Ausschlagung der Erbschaft
    (1) Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft). (2) Der Fiskus kann die ihm (...)
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