Grausam tötet, wer seinem Opfer aus gefühlloser unbarmherziger Gesinnung besondere Qualen zufügt.
Sonntag, 1. August 2010|75 User Online
Strafrecht - Besonderer Teil
Grausam tötet, wer seinem Opfer aus gefühlloser unbarmherziger Gesinnung besondere Qualen zufügt.
Alle Angaben ohne Gewähr! Letzte Aktualisierung am 10.03.2004. Sämtliche Inhalte dieser Seite sind urheberrechtlich geschützt. Permanenter Link zu dieser Seite: http://www.rechtswoerterbuch.de/recht/g/grausam/