Rechtswörterbuch > S > Sache
BGB ALLGEMEINER TEIL
Sache
Sachen im Sinne des § 90 BGB sind nur körperliche (auch flüssige oder gasförmige) Gegenstände.
Weitere Begriffe und Definitionen
-
Herrenlose Sachen
Herrenlose Sachen sind Sachen, die in niemandes Eigentum stehen (z.B. wilde Tiere in Freiheit, derelinquierte Sachen) oder Sachen, die in niemandes (...) -
Alle Einträge anzeigen
Mit dem Begriff "Sache" sind weitere ähnliche oder verwandte Artikel, Rechtsbegriffe und Definitionen aus dem Rechtswörterbuch verknüpft.
