Rechtswörterbuch > U > Unmittelbarer Zwang
VERWALTUNGSRECHT
Unmittelbarer Zwang
Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.
Unmittelbarer Zwang Definition
Freitag, 25. Mai 2012 | 180 User Online
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VERWALTUNGSRECHT
Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.