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Versuch
Als Versuch bezeichnet man die Betätigung des Entschlusses zur Begehung einer Straftat durch eine Handlung, die zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes zwar unmittelbar angesetzt, aber noch nicht zur Vollendung geführt hat (vgl. § 22 StGB).
Weitere Begriffe und Definitionen
Zugehörige Gesetze und Normen
- § 22 StGB - Begriffsbestimmung
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar (...) - § 23 StGB - Strafbarkeit des Versuchs
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. (2) Der (...)
