Abkömmlinge

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Der Begriff Abkömmling wird im Gesetz nicht definiert. § 1589 BGB enthält jedoch eine Regelung zur Verwandtschaft, wonach eine Person von der anderen abstammt. Der Begriff Abkömmling bezeichnet im juristischen Sinne danach die direkten Nachkommen einer Person. Dazu gehören insbesondere

  • Kinder,
  • Enkel und
  • Urenkel

Abkömmlinge stehen somit in gerader, absteigender Linie mit der betreffenden Person in Verwandtschaft (§ 1589 Satz 1 BGB).

Der Begriff Abkömmling spielt vor allem im Erbrecht eine wichtige Rolle. Abkömmlinge sind gesetzliche Erben erster Ordnung. Sie erben vor anderen Verwandten, z. B. Geschwistern oder Eltern des Erblassers.

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