Abkömmlinge
Der Begriff Abkömmling wird im Gesetz nicht definiert. § 1589 BGB enthält eine Regelung zur Verwandtschaft, wonach eine Person von der anderen abstammt. Abkömmlinge sind dementsprechend zum Beispiel Kinder, Enkel oder Urenkel.
Der Begriff Abkömmling wird im Gesetz nicht definiert. § 1589 BGB enthält eine Regelung zur Verwandtschaft, wonach eine Person von der anderen abstammt. Abkömmlinge sind dementsprechend zum Beispiel Kinder, Enkel oder Urenkel.