Abordnung
Abordnung des Arbeitnehmers
Bei einer Abordnung handelt es sich um eine vom Arbeitgeber veranlasste vorübergehende Beschäftigung des Arbeitnehmers bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
Ohne Zustimmung des Arbeitnehmers ist die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn zulässig, wenn die Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht und nicht länger als fünf Jahre dauert.
In Abgrenzung zur Versetzung handelt es sich bei der Abordnung um eine Maßnahme mit zeitlicher Begrenzung. Durch die Abordnung wird der Arbeitnehmer verpflichtet, vorübergehend bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers zu arbeiten.