Absehen vom Fahrverbot
Gemäß § 4 Abs. 4 BKatV kann im Einzelfall von einem Fahrverbot unter angemessener Erhöhung der Geldbuße abgesehen werden, wobei darauf zu achten ist, dass das Höchstmaß des gesetzlichen Bußgeldrahmens nicht überschritten werden darf.
Bei der Entscheidung über das Absehen haben eine Vielzahl von Einzelkriterien Bedeutung. Dabei spielen im Rahmen der Erforderlichkeit tatbezogene Umstände eine Rolle, während es bei der Angemessenheit allein auf die persönlichen Folgen beim Betroffenen ankommt.