Affektionsinteresse
Das Affektionsinteresse (auch als Liebhaberinteresse bezeichnet) ist im Schadensersatzrecht das wirtschaftlich nicht messbare Interesse, welches vom Schädiger nicht ersetzt werden muss. Das Affektionsinteresse zum Beispiel der rein persönliche Liebhaberwert oder Erinnerungswert einer ansonsten wertlosen Sache sein.
Ein Anspruch auf Ersatz dieses rein ideellen Schadens besteht grundsätzlich nicht, er muss vom Schädiger nicht zu ersetzt werden.