Amtsermittlungsgrundsatz
Der Amtsermittlungsgrundsatz besagt, dass das Gericht ohne jede Bindung an Beweisanträge der Beteiligten die entscheidungserheblichen Tatsachen ermitteln und in das Verfahren einführen kann.
Die Pflicht des Gerichts zur Amtsermittlung wird in ihrem Umfang und Inhalt durch die Anträge der Beteiligten und den Verfahrensgegenstand begrenzt. Das Gericht muss nicht jeder denkbaren Möglichkeit nachgehen. Außerhalb des jeweiligen Verfahrensgegenstandes endet gründsätzlich die Entscheidungsmöglichkeit des Gerichts und damit zugleich die Pflicht zur Amtsermittlung.
Für die Beteiligten ergibt sich aus der Amtsermittlungspflicht des Gerichts, dass es keine Behauptungslast und keine subjektive Beweislast gibt.