Anfall der Erbschaft

Der Anfall der Erbschaft ist in § 1942 BGB geregelt. Danach geht die Erbschaft auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (sog. Anfall der Erbschaft).

Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen.

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Anfall der Erbschaft

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