Arbeitnehmerdatenschutz

Das Bundesdatenschutzgesetzt enthält einige Vorschriften, die eine Grundlage für den Arbeitnehmerdatenschutz bilden.

§ 32 BDSG regelt zum Beispiel den Umfang der erlaubten Nutzung von Arbeitnehmerdaten bzw. Beschäftigtendaten. Danach dürfen Daten von Beschäftigten ausschließlich zur Begründung, Durchführung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

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