Ehegattentestament
Die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments (Ehegattentestament) ist nur Ehegatten (§ 2265 BGB) und eingetragenen Lebenspartnerschaften möglich (§ 10 Abs. 4 LPartG). In einem Ehegattentestament setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben ein.
Das Berliner Testament ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments.