Erbrecht

Ehegattentestament

Die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments (Ehegattentestament) ist nur Ehegatten (§ 2265 BGB) und eingetragenen Lebenspartnerschaften möglich (§ 10 Abs. 4 LPartG). In einem Ehegattentestament setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben ein.

Das Berliner Testament ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments.

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