Eigenschaftsirrtum
Unterliegt der Erklärende einem Eigenschaftsirrtum, stimmen Wille und Erklärung überein, die Vorstellung des Erklärenden weicht jedoch von der Wirklichkeit ab.
Es handelt sich um einen beachtlichen Motivirrtum, der wie ein Inhaltsirrtum grundsätzlich zur Anfechtung der Willenserklärung berechtigt.
Der Eigenschaftsirrtum gemäß § 119 Abs. 2 BGB beruht auf der unrichtigen Beurteilung verkehrswesentlicher Eigenschaften. Verkehrswesentliche Eigenschaften einer Sache sind alle wertbildenden Faktoren, nicht jedoch der Wert oder Preis einer Sache als solcher.