Erbausgleich

Gemäß der §§ 2050 ff. BGB sind Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten einem Abkömmling gemacht hat, nach seinem Tod zwischen den Abkömmlingen als Erben auszugleichen.

Es besteht eine Ausgleichspflicht für diejenigen Abkömmlinge, die bereits zu Lebzeiten des Erblassers bestimmte Zuwendungen erhalten haben und für die der Erblasser bei der Zuwendung eine Ausgleichung bzw Anrechnung von Vorempfängen bestimmt hat.

Die Ausgleichspflicht stellt weder ein Vermächtnis zugunsten der übrigen Miterben noch eine Verbindlichkeit gegenüber dem Nachlass dar. Sie ist lediglich ein Bestandteil der Berechnungsmethode zur Bestimmung der Zuteilungsansprüche.

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