Erbschaftskauf
Eine Erbschaft, d.h. die Gesamtheit des dem Erben zugefallenen Nachlassvermögens, kann grundsätzlich Gegenstand eines Kaufs sein. Es handelt sich dann um einen sog. Erbschaftskauf (§§ 2371 ff. BGB).
Mit Abschluss eines Kaufvertrags über eine Erbschaft tritt der Käufer an die Stelle des Erben. Der Käufer wird durch den Erbschaftskauf zwar nicht selbst Erbe, jedoch haftet er wie der Erbe (§ 2382 BGB).