Erbunwürdigkeit
Die Erbunwürdigkeit ist in § 2339 BGB geregelt. Erunwürdig ist nach Absatz 1 z.B., wer den Erblasser vorsätzlich getötet oder zumindest versucht hat, den Erblasser vorsätzlich zu töten. Daneben sind in § 2339 BGB weitere Gründe für die Feststellung der Erbunwürdigkeit aufgezählt.
Die Erbunwürdigkeit bewirkt zunächst keine unmittelbare Erbunfähigkeit. Sie begründet aber ein Anfechtungsrecht gegenüber dem Erbunwürdigen.