Erbunwürdigkeit

Die Erbunwürdigkeit ist in § 2339 BGB geregelt. Erunwürdig ist nach Absatz 1 z.B., wer den Erblasser vorsätzlich getötet oder zumindest versucht hat, den Erblasser vorsätzlich zu töten. Daneben sind in § 2339 BGB weitere Gründe für die Feststellung der Erbunwürdigkeit aufgezählt.

Die Erbunwürdigkeit bewirkt zunächst keine unmittelbare Erbunfähigkeit. Sie begründet aber ein Anfechtungsrecht gegenüber dem Erbunwürdigen.

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Erbunwürdigkeit

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