Erbverzicht
Der Erbverzicht ist in den §§ 2346 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Nach § 2346 Abs. 1 BGB können die Verwandten sowie der Ehegatte auf das gesetzliche Erbrecht gegenüber dem Erblasser verzichten.
Der Erbverzicht ist in den §§ 2346 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Nach § 2346 Abs. 1 BGB können die Verwandten sowie der Ehegatte auf das gesetzliche Erbrecht gegenüber dem Erblasser verzichten.