Lohnwucher
Wann liegt Lohnwucher vor?
Lohnwucher gemäß § 138 BGB liegt vor, wenn ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung (Arbeitleistung) und Gegenleistung (Arbeitslohn) vorliegt.
Das Bundearbeitsgericht geht von einer verwerflichen Gesinnung des Arbeitgebers aus, wenn der Wert der Leistung (mindestens) doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung.