Nottestament

Ein Nottestament kann auf unterschiedliche Weise errichtet werden. Möglich sind ein Bürgermeistertestament, § 2249 BGB, ein Drei-Zeugentestament, § 2250 BGB und ein Nottestament auf See, § 2251 BGB.

Sowohl beim Bürgermeister- als auch beim Drei-Zeugentestament muss u.a. als Voraussetzung die Besorgnis besteht, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht mehr möglich sein wird.

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