Nottestament
Ein Nottestament kann auf unterschiedliche Weise errichtet werden. Möglich sind ein Bürgermeistertestament, § 2249 BGB, ein Drei-Zeugentestament, § 2250 BGB und ein Nottestament auf See, § 2251 BGB.
Sowohl beim Bürgermeister- als auch beim Drei-Zeugentestament muss u.a. als Voraussetzung die Besorgnis besteht, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht mehr möglich sein wird.