Pflichtteilsunwürdigkeit

Pflichtteilsunwürdigkeit und Erbunwürdigkeit

Der Pflichtteilsanspruch ist zwingendes Recht und steht daher nicht zur Disposition des Erblassers. Ausnahmsweise entfällt der Anspruch bei besonders schweren Verfehlungen des Pflichtteilsberechtigten, sofern er diese gegenüber dem Erblasser, dessen Ehegatten, oder Abkömmlingen begangen hat. Es liegt dann eine sog. Pflichtteilsunwürdigkeit gem. § 2345 BGB vor.

§ 2345 BGB verweist auf die Erbunwürdigkeit nach § 2339 BGB. Demnach gilt, wer erbunwürdig ist, ist auch pflichtteilsunwürdig. Es gibt insgesamt vier Tatbestände für die Erb- und Pflichtteilsunwürdigkeit:

  • Tötung des Erblassers, Herbeiführung der Testierunfähigkeit (Nr. 1)
  • Verhinderung der Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen (Nr. 2)
  • Bestimmung zur Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen durch arglistige Täuschung oder Drohung (Nr. 3)
  • Fälschungshandlungen (Nr. 4)

 

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