Rote Kennzeichen
Wofür gibt es rote Kennzeichen?
Nach § 28 Abs. 3 StVZO können die örtlich zuständigen Zulassungsbehörden Kraftfahrzeugherstellern, Händlern und Werkstätten rote Kennzeichen (auch: Händlerkennzeichen) zur wiederkehrenden Verwendung zuteilen. Sie dürfen nur für die in § 28 Abs. 1 StVZO genannten Zwecke verwendet werden.
Die Verwendung der Kennzeichen zu anderen Zwecken und ohne Zusammenhang mit dem Betrieb des Zeichenempfängers stellt gemäß § 24 StVG i.V.m. § 69a StVZO eine Ordnungswidrigkeit dar. Verstöße gegen die Verpflichtungen nach § 28 Abs. 3 StVZO können den Vorwurf der Unzuverlässigkeit begründen, so dass die Kennzeichen eingezogen werden können.