Telearbeitsverhältnis
Telearbeit im Sinne der Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV) sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat.
Ein solcher Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes durch den Arbeitgeber im Privatbereich des Beschäftigten installiert ist.
Im Gegensatz zur Telearbeit handelt es sich bei dem Begriff Homeoffice um einen Oberbegriff für alle Formen von Arbeit im Privatbereich des Beschäftigten. Im Falle eines Homeoffice arbeitet der Arbeitnehmer in seinen privaten Räumlichkeiten. Ein fest eingerichteter Arbeitsplatz ist dort oft nicht vorhanden. Die Arbeit kann zudem an wechselnden Orten ausgeübt werden.