Unerlaubtes entfernen vom Unfallort
Der Tatbestand des § 142 StGB wird durch unerlaubtes Sich-Entfernen vom Unfallort verwirklicht. Nach dieser Vorschrift kann sich ein Unfallbeteiligter strafbar machen, der entweder nach Ablauf einer angemessenen Wartefrist oder nach berechtigtem oder entschuldigtem Sich-Entfernen nicht unverzüglich Feststellungen zu seiner Person, seinem Fahrzeug und der Art seiner Unfallbeteiligung ermöglicht.