Vonselbsterwerb

Der Tod des Erblassers führt dazu, dass dessen Erbschaft automatisch an den gesetzlichen oder testamentarischen Erben fällt (sog. Vonselbsterwerb). Dieser wird damit Erbe, unabhängig davon, ob er dies will oder nicht. Will der Erbe die Erbschaft nicht behalten, dann besteht für ihn die Möglichkeit, diese auszuschlagen.

Diese Seite teilen:
Diese Seite enthält Informationen zum Thema Definition Vonselbsterwerb, Erläuterung und Erklärung des Begriffs. Sämtliche Inhalte wurden mit Sorgfalt recherchiert und erstellt. Dennoch sind alle Angaben ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen. Es handelt sich um allgemeine rechtliche Informationen, eine rechtliche Beratung für einen konkreten Einzelfall gibt es hier nicht. Wende dich hierfür bitte an einen spezialisierten Rechtsanwalt in deiner Nähe.
Rechtswörterbuch