Abwehranspruch und Unterlassungsanspruch
Um einen Abwehr- und Unterlassungsanspruch geht es, wenn der Bürger durch ein gegenwärtiges hoheitliches Handeln in einem subjektiven Recht betroffen ist. Kennzeichnend für einen solchen Anspruch ist der hoheitliche Eingriff im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung.
Abzugrenzen ist der Abwehr- und Unterlassungs-anspruch vom Folgenbeseitigungsanspruch. Beim Folgenbeseitigungsanspruch geht es um die Beseitigung der zurechenbaren Folgen eines in der Vergangenheit erfolgten öffentlich-rechtlichen Eingriffs in subjektive Rechte des Bürgers.