Amtshaftungsanspruch
Bei dem Amtshaftungsanspruch gemäß Art. 34 Grundgesetz (GG) iVm § 839 BGB handelt es sich um eine speziell geregelte deliktische Haftung des Amtswalters, die im Wege einer Schuldübernahme nach Art. 34 GG kraft Gesetzes auf die Anstellungskörperschaft übergeht.