Bedingung
Eine Bedingung (echte Nebenbestimmung) nach § 36 II Nr. 2 VwVfG ist eine Bestimmung, nach der eine Begünstigung oder Belastung bei Eintritt eines zukünftigen, noch ungewissen Ereignisses beginnt (aufschiebende Bedingung) oder endet (auflösende Bedingung).