Besitzrecht
Gemäß § 986 BGB kann der Besitzer die Herausgabe einer Sache verweigern, sofern ihm ein Recht zum Besitz zusteht.
Ein solches Recht zum Besitz kann sich z.B. aus einem dinglichen Recht (Pfandrecht, Nießbrauch, etc.) ergeben. Außerdem kann sich ein solches Recht zum Besitz aus einem schuldrechtlichen Vertrag (z.B. Mietvertrag, Kaufvertrag, etc.) ergeben.
Problematisch ist, ob Zurückbehaltungsrechte (z.B. nach §§ 273, 1000 BGB) ein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 I S.1 BGB darstellen. Die Rechtsprechung bejaht dies, aber will den Einredecharakter der Zurückbehaltungsrechte unberührt lassen, so dass das Zurückbehaltungsrecht trotzdem geltend gemacht werden muss. Die überwiegende Ansicht der Literatur sieht in den Zurückbehaltungsrechten nur selbständige Gegenrechte, die kein Recht zum Besitz begründen.