Bürgschaftsvertrag
Durch einen Bürgschaftsvertrag gemäß § 765 I BGB verpflichtet sich der Bürge, den Gläubiger eines Dritten wegen dessen Forderung gegen den Schuldner zu befriedigen.
Durch einen Bürgschaftsvertrag gemäß § 765 I BGB verpflichtet sich der Bürge, den Gläubiger eines Dritten wegen dessen Forderung gegen den Schuldner zu befriedigen.