Bürgschaftsvertrag
Durch einen Bürgschaftsvertrag gemäß § 765 I BGB verpflichtet sich der Bürge, den Gläubiger eines Dritten wegen dessen Forderung gegen den Schuldner zu befriedigen.
Gesetze und Verordnungen
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§ 765 BGB - Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft
(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen. (2) Die Bürgschaft kann auch für [...]
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