Drittschadensliquidation (DSL)
Eine Drittschadensliquidation (abgekürzt: DSL) kommt in Betracht, wenn ein Schaden typischerweise nicht beim Ersatzberechtigten sondern bei einem Dritten eintritt. Die Drittschadensliquidation regelt also Fälle einer Schadensverlagerung, in denen der Ersatzberechtigte keinen Schaden und der geschädigte Dritte keinen eigenen Anspruch gegen den Schädiger hat.
Aus einer solchen Schadensverlagerung soll nun aber der Schädiger keinen Vorteil ziehen. Daher wird bei der Drittschadensliquidation der Schaden zur Anspruchsgrundlage gezogen. Der geschädigte Dritte kann dann vom Ersatzberechtigten Abtretung des Anspruchs (meist aus § 285 BGB) verlangen.
Nach herrschender Meinung sind bisher drei Fallgruppen der Drittschadensliquidation anerkannt: mittelbare Stellvertretung (handeln im eigenen Namen für fremde Rechnung), besondere Gefahrtragung (§§ 447, 644 BGB) und Obhut für fremde Sachen. Vor einerDrittschadensliquidation ist zu prüfen, ob ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (VSD) vorliegt.
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