Eindringen
Eindringen iSd § 123 StGB ist das Betreten gegen den Willen des Berechtigten. An einem Eindringen fehlt es, wenn der Inhaber der Räumlichkeiten mit dem Betreten einverstanden war.
Der Inhaber von Geschäftsräumen ist generell damit einverstanden, dass seine Kunden diese Räume betreten. Dies gilt allerdings nicht, wenn das äußere Erscheinungsbild des Betretens von dem Verhalten abweicht, das durch die generelle Zutrittserlaubnis gedeckt ist (so z.B. bei einem vermummten und bewaffneten Bankräuber).