Erbschaft, Ausschlagung

Der Anfall der Erbschaft gemäß § 1942 BGB ist insofern vorläufig, als der Erbe ein Ausschlagungsrecht hat. Es besteht eine sogenannte vorläufige Erbschaft. Der Schwebezustand der vorläufigen Erbschaft besteht bis zur Annahme der Erbschaft oder bis die Ausschlagungsfrist gemäß §§ 1943, 1944 BGB von sechs Wochen verstrichen ist.

Sofern die Erbschaft ausgeschlagen wird, entsteht eine neue vorläufige Erbschaft in der Person des nächsten Erben. Die Ausschlagung der Erbschaft erfolgt durch eine formbedürftige Willenserklärung in einer Frist von sechs Wochen vor dem Nachlassgericht. Die Frist beginnt für jeden Erben erst mit dem Zeitpunkt, indem er vom Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt.

Durch die Ausschlagung gilt dann der Anfall der Erbschaft an den Ausschlagenden als nicht erfolgt. Die Erbschaft fällt dann rückwirkend dem Nächstberufenen an. Zu beachten ist, dass der Staat - sofern er gesetzlicher Zwangserbe ist - kein Ausschlagungsrecht hat.

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