Fahrlässigkeitstat

Kennzeichnend für die Fahrlässigkeitstat ist die ungewollte Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch eine pflichtwidrige Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Fahrlässigkeit ist nur dann mit Strafe bedroht, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 15 StGB).

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