Strafrecht

Gebotenheit der Notwehrhandlung

Notwehr darf nicht rechtsmißbräuchlich ausgeübt werden. Es können Umstände im Zusammenhang mit der Herbeiführung der Notwehrsituation oder Gesichtspunkte in der Person des Angreifers vorliegen, die eine schrankenlose Entfaltung des Notwehrrechts sozialethisch unvertretbar machen. In diesen Fällen hat der Angegriffene nach Möglichkeit zunächst auszuweichen, dann Schutzwehr und dananch erst Trutzwehr auszuüben.

In folgenden Fallgruppen wird eine Beschränkung des Notwehrrechts angenommen: Unfugabwehr (Bagatellangriffe, die an der Grenze zu noch sozialüblichen Belästigungen liegen), Angriffe von Kindern, Geisteskranken und anderen offensichtlich schuldlos handelnden Personen, Krasses Mißverhältnis zwischen angegriffenem Rechtsgut und dem durch die Verteidigung bedrohtem Rechtsgut, Personen mit enger persönlicher Beziehung (z.B. Eheleute, nahe Verwandte).

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Erforderlichkeit der Notwehrhandlung Erforderlich ist diejenige Verteidigungshandlung, die einer-seits die sofortige endgültige Abwendung des Angriffs gewährleistet (geeignet ist) und (...)

Rechtsquellen zum Thema
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1 weiterer Treffer im Gesetz

§ 32 StGB Notwehr
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