Arbeitsrecht

Geringfügige Beschäftigung

Geringfügig Beschäftigte sind Personen, die nicht mehr als 450 Euro pro Monat verdienen (sog. Entgeltgeringfügigkeit).

Häufig werden geringfügige Beschäftigungen auch als Minijob oder Aushilfsjob bezeichnet. Diese Beschäftigungsverhältnisse sind in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich eine Versicherungspflicht, von der sich der Arbeitnehmer jedoch auf Antrag befreien lassen kann.

Geringfügige Beschäftigung ist ein Fall der Teilzeitarbeit, arbeitsrechtlich gelten grundsätzlich dieselben Vorschriften wie für Arbeitnehmer mit normaler Wochenarbeitszeit. Insbesondere das Kündigungsschutzgesetz findet nach Erfüllung der Wartezeit Anwendung, dies gilt auch für geringfügige Beschäftigungen, die neben einer Vollzeit- bzw. Hauptbeschäftigung ausgeübt werden.

Mehr zum Thema
Geringfügige Beschäftigung
3 weitere Einträge im Rechtswörterbuch

Arbeitgeber
Arbeitgeber Arbeitgeber ist, wer die Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrages fordern kann und diesem im Gegenzug die entsprechende (...)
Arbeitnehmer
Arbeitnehmer Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen in persönlicher Abhängigkeit zur Arbeit (...)
Teilzeit
Teilzeit Ein Anspruch auf Teilzeitarbeit, bzw. Verringerung der Arbeitszeit, richtet sich nach § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Für diesen (...)
Diese Seite enthält Informationen zum Thema Definition Geringfügige Beschäftigung, Erläuterung und Erklärung des Begriffs. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen sowie keine Rechtsberatung im Einzelfall angeboten.
Geringfügige Beschäftigung