Geringfügige Beschäftigung

Geringfügig Beschäftigte sind Personen, die nicht mehr als 450 Euro pro Monat verdienen (sog. Entgeltgeringfügigkeit).

Häufig werden geringfügige Beschäftigungen auch als Minijob oder Aushilfsjob bezeichnet. Diese Beschäftigungsverhältnisse sind in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich eine Versicherungspflicht, von der sich der Arbeitnehmer jedoch auf Antrag befreien lassen kann.

Geringfügige Beschäftigung ist ein Fall der Teilzeitarbeit, arbeitsrechtlich gelten grundsätzlich dieselben Vorschriften wie für Arbeitnehmer mit normaler Wochenarbeitszeit. Insbesondere das Kündigungsschutzgesetz findet nach Erfüllung der Wartezeit Anwendung, dies gilt auch für geringfügige Beschäftigungen, die neben einer Vollzeit- bzw. Hauptbeschäftigung ausgeübt werden.

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